Freecall: 0800 - 0900 999
deutsch | english | español

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeiner Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Partner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Partners erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Partners die Lieferung an den Partner vorbehaltslos ausführen.

2. Angebot

An unser Angebot halten wir uns 60 Tage nach Eingang beim Partner gebunden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die vom Partner abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Partner innerhalb dieser Frist oder zum vorgegebenen Termin die bestellte Ware zuzusenden.
Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3. Preise

Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Rohstoffpreisen und gelten wie in 5.1.) beschrieben. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material- oder Energiepreissteigerungen eintreten. Diese weisen wir dem Partner auf Verlangen nach. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, so steht dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zu.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preise nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche unseres Hauses nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Gegen bestrittene Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
Schaltet der Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

5. Lieferung

Die Lieferung für die Produkte aus dem Abwasser-/Reinigungsprogramm sowie aus dem Bodenprogramm (Düngerprodukte, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel) erfolgt im Inland frachtfrei auf Gefahr des Vertragspartners; Lieferungen in das Ausland erfolgen ab Werk.

Sofern der Partner es wünscht, wird für die Lieferung eine Transportversicherung abgeschlossen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit erfolgt mit Vertragsabschluss. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z.B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferzeit ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im Übrigen bedürfen Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.
Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner kein Interesse hat.

Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.

6. Weiterverkauf

Der Weiterverkauf unserer Markenartikel ist nur in Originalverpackungen gestattet. Die Um- und Abfüllung unserer Produkte ist entsprechend des Warenzeichengesetzes nicht statthaft. Die industrielle Weiterverarbeitung sowie der Export unserer Erzeugnisse sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

7. Sachmängel / Haftung

Der Partner hat Mängel der Lieferung unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich unter Beifügung einer Probe der beanstandeten Ware bei uns zu rügen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Handlung entstehen, stehen wir nicht ein. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. VI (2), letzter Satz entsprechend.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

9. Abrufaufträge

Auf Wunsch des Partners wird mit diesem ein Abrufvertrag geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 12 Monate, sofern mit dem Partner keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

Der Partner ist verpflichtet, die bestellte Ware spätestens 12 Monate nach Vertragsabschluss vollständig zu übernehmen.

Kommt der Partner seiner Abrufverpflichtung nicht nach, wird der gesamte Kaufpreis der bestellten Ware nach 12 Monaten fällig. Der Partner ist berechtigt, die restliche Ware nach vollständiger Bezahlung abzuholen.

10. Gerichtsstand - Erfüllungsort

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel-. und/oder Scheckprozesses ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

Stand: Mai 2013

 

aqua-terra Bioprodukt GmbH Langenselbolder Straße 8, D-63543 Neuberg Telefon +49 (0) 6183-91 49 00 info@aqua-terra.de  Impressum // Datenschutz